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Liebhaberei: Beurteilung
• Gerade die mit hohem Aufwand erfolgte Restaurierung eines in einer ruhigen, abgeschiedenen, landschaftlich schönen Gegend befindlichen Gebäudeensembles, wo die Freizeit verbracht werden kann und dabei Hobbys (Reiten, Jagd) ausgeübt werden können, wobei durch einen „Pächter" die Liegenschaft und die Pferde gepflegt werden, spricht nicht für eine erwerbstypische Tätigkeit, sondern in Anbetracht der qualifizierten Nahebeziehung zur Lebensführung für Liebhaberei im engsten und klassischen Sinn. - (§ 1 Abs. 2 LVO), (Abweisung)
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