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SWK 14, 17. Mai 2004, Seite 45

Ausgewählte Sonderprobleme des neuen Vereinsrechts

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen - Funktion der Rechnungsprüfer - Prüfungsbericht beim kleinen und mittleren Verein

Roman Thunshirn

Die Gebarungsbestimmungen des VerG 2002 treten schrittweise in Kraft. Bis zum Stichtag gelten alle Vereine aus Sicht der Rechnungslegung als kleine Vereine. Die Gebarungsbestimmungen für große Vereine treten praktisch ab dem in Kraft.

I. Gebarungsrechtliche In-Kraft-Tretens-Bestimmungen

1. Übersicht Das VerG sieht Übergangsbestimmungen vor, welche auf die zeitlichen Erfordernisse bei der Umstellung des Rechnungswesens Rücksicht nehmen. Gemäß § 33 Abs. 1 trat das VerG mit in Kraft. Abs. 3 leg. cit. sieht eine zu Zweifeln Anlass gebende Übergangsbestimmung vor, wonach bestehende Statuten bis spätestens anzupassen sind. Abs. 4 Satz 1 leg. cit. enthält eine Regelung, wonach die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§§ 21 und 22 leg. cit.) erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden sind, die nach dem beginnen. Satz 2 leg. cit. sieht allerdings für die zwingende Anwendung der Rechtsfolgen der Größenmerkmale (große Vereine) eine Übergangsfrist bis 2005 vor.

2. Widerspruch der bisherigen Statuten mit den Gebarungsbestimmungen

Stehen die Statuten mit den in § 21 enthaltenen Gebarungsbestimmungen in Widerspruch, weil bspw. die Statuten ausdrücklich nur einen Rechnung...

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