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SWK 14, 17. Mai 2004, Seite S 528

Berichtigung gemäß § 293b BAO

Wenn das Finanzamt eine Berichtigung nach § 293b BAO durchführt und dies lediglich damit begründet, dass die Einkünfte aus den Treueprämien von der Gebietskrankenkasse nicht als selbstständige Arbeit, sondern als sonstige Einkünfte gem. § 29 EStG zu qualifizieren seien, so ist einer Berufung gegen den Bescheid nach § 293b BAO Folge zu geben.

Zentrales Begründungselement eines berichtigenden Bescheides, der hinsichtlich der Berichtigungen zu dem ursprünglichen Bescheid hinzutritt, sind Ausführungen dahin gehend, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangt ist, dass gerade der zur Berichtigung führende Sachverhalt vorliegt. Da aus der Bescheidbegründung in keinster Weise hervorging, worin die zur Berichtigung liegende offensichtliche Unrichtigkeit gelegen war, war der Berufung Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben. (UFS Wien , RV/1758-W/02)

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