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SWK 14, 17. Mai 2004, Seite 525

Zusammenfassung und Verlängerung der Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern

(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen hat in mehreren Erlässen zu einzelnen Fragen im Zusammenhang mit FINANZOnline Stellung genommen und dabei auch in teilweiser Abänderung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 66 1002/1-VI/6/03, APKZ O250, bis Ende April 2004 befristete Vereinfachungsregelungen getroffen. Diese Vereinfachungsregelungen haben sich bewährt und sollen daher bis auf weiteres weitergeführt werden. Außerdem ist es sinnvoll, die Regelungen in einem einheitlichen Erlass zusammenzufassen.

1. Anmeldung von Unternehmern - grundsätzlich

Grundsätzlich muss sich der Unternehmer (natürliche Personen mit U- und/oder A-Signal, juristische Personen und Personengesellschaften) persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG) anmelden. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten mit beglaubigter Spezialvollmacht erfolgen (§ 18 FOnV 2002). Der Antragsteller hat die Möglichkeit zu entscheiden, ob TID, BENID und Start-PIN entweder persönlich übergeben oder mit RSa-Brief an die Subjektadresse zugestellt wird.

Zur Vereinfachung dieser Vorgehensweise bestehen auf Grund der bisherigen Erfahrungen keine Bedenken, wenn abweichend davon wie folgt vorgegangen wi...

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