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Investitionszuwachsprämie bei Kleinwasserkraftwerken
(BMF) - Gebäude stellen gemäß § 108e EStG 1988 keine prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter dar. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist ein Krafthaus grundsätzlich als nicht prämienbegünstigtes Gebäude anzusehen. Im Interesse einer bundeseinheitlichen verwaltungsökonomischen Vorgangsweise bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, wenn bei Kleinwasserkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 10 MW 1,5 % der Gesamtinvestitionssumme dem nicht prämienbegünstigten Wirtschaftsgut „Krafthaus" zugeordnet werden. Als „Gesamtinvestitionssumme" ist die Gesamtsumme der baulichen Investitionen ohne Berücksichtigung von Kosten für Grund und Boden und Wasserrechten zu verstehen. Förderungen sind von der Gesamtinvestitionssumme nicht abzuziehen. Diese Ansicht wird in die EStR 2000 aufgenommen werden. (