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Bescheide: Aufhebung
• Nach ständiger hg. Rechtsprechung erweist sich die aufsichtsbehördliche Aufhebung von Bescheiden auch dann als gerechtfertigt, wenn ein anderer als der von der Aufsichtsbehörde ins Treffen geführte Aufhebungstatbestand erfüllt ist. - (§ 299 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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