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Scheingeschäft
• Ein an ein ausländisches Beratungsinstitut bezahltes Honorar i. H. v. ATS 200.000,- ist dann nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen und als Scheingeschäft zu qualifizieren, wenn u. a. weder der genaue Umfang der Berechnung schriftlich fixiert worden noch eine individuelle Leistungsabstimmung auf den Betrieb erkennbar ist. Dazu kommt die Behauptung, dass die Beratung überwiegend mündlich erfolgt sei und ein erstelltes Handbuch nicht vorgelegt werden kann. - (§ 23 BAO), (Abweisung)
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