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ÖBA 8, August 2022, Seite 601

Krypto-Mining: Keine Haftung wegen Verstoßes gegen GSpG

https://doi.org/10.47782/oeba202208060101

§§ 1293, 1295, 1298, 1299, 1311 ABGB; § 1, 2, 52 GSpG.

Ein Vermögensberater durfte – zumindest im zweitenS. 602 Quartal 2017 – bei seiner Beratungs- und Vermittlungstätigkeit davon ausgehen, dass das Bitcoin-Mining kein in Österreich illegales Glücksspiel ist. Mangels Verschuldens scheidet daher eine Haftung des Vermögensberaters aufgrund einer Verletzung des GSpG als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB aus.

Aus der Begründung:

Der Kl interessierte sich im September 2017 für ein Investment iZm Kryptowährungen. Er ließ sich dabei vom Bekl beraten.

Der Bekl war bis Ende 2016 als selbstständiger Vermögensberater im Wertpapierbereich tätig. Mit Kryptowährungen hatte er damals aber noch nichts zu tun. Erst Ende 2016 begann der Bekl sich mit diesen zu beschäftigen und in diese zu investieren. Ab dem zweiten Quartal des Jahres 2017 gab er Empfehlungslinks, die zur Vermögensveranlagung in Kryptowährung auf diversen Plattformen notwendig waren, an Freunde und Bekannte weiter. Durch deren Investitionen und Reinvestitionen über diese Links bezog der Bekl von den Plattformen Provisionszahlungen in Form von Bitcoins.

Der Bekl stellte dem Kl die Plattformen O, C und B vor. Die Platt...

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