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Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen
Die neuen Regelungen im Überblick
Ab gilt das neue Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG). Es regelt die Ansprüche des Gesellschafters, der der Gesellschaft in der Krise Kredit gewährt hat. Dazu die folgende Übersicht:
I. Voraussetzungen
Der Kredit eines Gesellschafters ist Eigenkapital ersetzend, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Gesellschaft
Die Gesellschaft muss eine GmbH, AG, Genossenschaft oder eine Personengesellschaft ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (Beispiel: GmbH & Co KG) sein. Ausgenommen sind alle anderen Personengesellschaften und - anders als bisher - Vereine.
2. Krise Die Gesellschaft muss sich bei der Kreditgewährung in der Krise befinden:
2.1. Die Gesellschaft ist in der Krise, wenn sie (a) zahlungsunfähig oder (b) überschuldet ist oder (c) Reorganisationsbedarf nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) besteht. Reorganisationsbedarf wird bei einer Eigenmittelquote unter 8 % und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren vermutet.
2.2. Beim Reorganisationsbedarf gibt es zusätzliche (subjektive) Voraussetzungen: Die Krise muss dem Gesellschafter erkennbar gewesen sein: Die beiden Kennzahlen müssen bei Kreditgewährung
a) aus dem letzten Jahresabschluss ersic...