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SWK 1, 1. Jänner 2004, Seite 1

Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen

Die neuen Regelungen im Überblick

Johannes Peter Gruber

Ab gilt das neue Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG). Es regelt die Ansprüche des Gesellschafters, der der Gesellschaft in der Krise Kredit gewährt hat. Dazu die folgende Übersicht:

I. Voraussetzungen

Der Kredit eines Gesellschafters ist Eigenkapital ersetzend, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Gesellschaft

Die Gesellschaft muss eine GmbH, AG, Genossenschaft oder eine Personengesellschaft ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (Beispiel: GmbH & Co KG) sein. Ausgenommen sind alle anderen Personengesellschaften und - anders als bisher - Vereine.

2. Krise Die Gesellschaft muss sich bei der Kreditgewährung in der Krise befinden:

2.1. Die Gesellschaft ist in der Krise, wenn sie (a) zahlungsunfähig oder (b) überschuldet ist oder (c) Reorganisationsbedarf nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) besteht. Reorganisationsbedarf wird bei einer Eigenmittelquote unter 8 % und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren vermutet.

2.2. Beim Reorganisationsbedarf gibt es zusätzliche (subjektive) Voraussetzungen: Die Krise muss dem Gesellschafter erkennbar gewesen sein: Die beiden Kennzahlen müssen bei Kreditgewährung

a) aus dem letzten Jahresabschluss ersic...

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