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Änderungen im Zuständigkeitsrecht
Änderungen der BAO - 3. Teil
Das AbgÄG 2003 hat im Bereich der BAO u. a. Änderungen im Zuständigkeitsrecht vorgenommen. Die meisten dieser Änderungen treten mit in Kraft.
I. Änderungen der §§ 59 und 61 BAO
1. Einleitung Nach bisheriger Rechtslage bestanden eigenständige Regelungen über die örtliche Zuständigkeit insbesondere für die Einkommensteuer (§§ 55 und 56 BAO), Körperschaftsteuer (§ 58 BAO), Umsatzsteuer (§ 61 BAO), Lohnsteuer (§ 57 BAO), Kapitalertragsteuer (§ 59 BAO), den Dienstgeberbeitrag (§ 57 BAO) sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 54 BAO).
Lediglich hinsichtlich Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) und Umsatzsteuer war mit § 61 Abs. 2 BAO i. d F. BGBl. Nr. 201/1996 eine Zusammenführung örtlicher Zuständigkeiten erfolgt.
Zweck der nunmehrigen Änderungen war, die Erhebung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben auf ein Finanzamt zu konzentrieren. Dies dient der Sparsamkeit der Verwaltung (weniger Abgabenkonten; Veranlagung durch ein Finanzamt, daher kein Aufwand für die Koordination z. B. für die Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben für Einkommensteuer und Umsatzsteuer bezüglich Eigenverbrauch).
Diese Zuständigkeitskonzentration erleichtert auch dem Abgabepflichtigen die Erfüllung seiner Obliegenheiten (z. B. Anträge auf Verlängerung der Abgab...