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ÖBA 8, August 2022, Seite 599

Zur Legitimations- und Liberationswirkung bei Sparbüchern

https://doi.org/10.47782/oeba202208059901

§§ 31, 32 BWG; § 6 FM-GwG.

Nennt der sich identifizierende Vorleger eines Kleinbetragssparbuchs iSd § 31 Abs 3 BWG das Losungswort, so obliegt der Bank der Beweis, dass der Vorleger mangels Rechtsnachfolge oder Vollmacht nicht zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs berechtigt ist. Die Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 1 BWG, nach der die Bank berechtigt ist, gegen Vorlage des Kleinbetragssparbuchs und Nennung des Losungswortes an den gem § 6 Abs 1 Z 1 FM GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde auszuzahlen, lässt sich nicht so auslegen, dass sie eine Auszahlung jedenfalls vornehmen müsste und ihr eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Vorlegers untersagt wäre.

Aus der Begründung:

Die Kl ist ein auf Räumungen und die Verwertung von Fahrnissen durch Online-Auktionen spezialisiertes Unternehmen. Bei einer vertraglich vereinbarten („besenreinen“) Räumung eines Geschäftslokals samt Nebengebäude (Garage) „plus Grundstück“, die auch den Kauf der vorhandenen „Fahrnisse in Bausch und Bogen“ zum Preis von € 1.000 umfasste, fanden Mitarbeiter der Kl in einem Raum im ersten Stock in einer alten Waschmaschinentrommel 27 in einem Ledertäschchen verpackte...

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