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SWK 1, 1. Jänner 2004, Seite 23

Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde unbestritten festgestellt, dass die von der Bw. in der Umsatzsteuererklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als steuerfreie Drittlandslieferungen erklärten Umsätze tatsächlich innergemeinschaftliche Lieferungen darstellen. Die UID des Abnehmers hat die Bw. erst über Aufforderung der Betriebsprüfung bekannt gegeben. Die vom Finanzamt unter Hinweis auf den fehlenden Buchnachweis vorgenommene Versteuerung der Umsätze wurde vom gesamten Berufungssenat im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen bestätigt:

Der im Art. 7 Abs. 3 BMR (Binnenmarktregelung) zwingend geforderte buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für deren Steuerfreiheit. Nach der für die Form des Buchnachweises maßgeblichen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (BGBl. Nr. 401/1996) hat der Unternehmer u. a. die UID des Abnehmers aufzuzeichnen (§ 6 Z 1 der Verordnung). Der Buchnachweis ist nach herrschender Judikatur und Literatur zeitnah, d. h. spätestens bis zum Termin zur Abgabe der ...

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