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Kein Vorsteuerabzug bei formalen Rechnungsmängeln
Ist ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so sind die Merkmale des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG nicht erfüllt
Strittig war vor dem UFS ein von der Bw. beanspruchter Vorsteuerabzug auf Grund von Rechnungen über Bauleistungen (Sanierungsarbeiten), welche von einer mit ihr in Nahebeziehung stehenden GmbH (u. a. Identität der Geschäftsanschrift und der des Geschäftsführers) gelegt wurden.
Auf Grund der von der Bw. vorgelegten „Zahlungsnachweise" (im Wesentlichen Kontoauszüge über diverse Barbehebungen) war im vorliegenden Fall eine Zuordnung der einzelnen „Zahlungsflüsse" zu den in Frage stehenden Rechnungen nicht möglich. Die behaupteten Zahlungen (Barbehebungen) entsprachen nämlich ihrer Höhe nach in keinem einzigen Fall den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen. Ebenso wenig entsprach der Gesamtbetrag der behaupteten Zahlungen der Summe der Rechnungsbeträge.
Im Zusammenhalt mit den weiteren Umständen (insbesondere der Nahebeziehung zwischen der Bw. und der Rechnungsausstellerin) lässt dies - unter Hinweis auf , sowie vom , 98/13/0111 - auf die fehlende Absicht, ein Entgelt tatsächlich bzw. in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe z...