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SWK 1, 1. Jänner 2004, Seite 2

Bindende Auskünfte durch Finanzbehörden

Von Univ.-Prof. Hügel wurde die Kammer der Wirtschaftstreuhänder darauf aufmerksam gemacht, dass viele Finanzämter ihre Auskünfte mit einem „Unverbindlichkeitshinweis" versehen. Dieser lautet wie folgt:

„Diese Auskunft ist unverbindlich und erfolgt vorbehaltlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des mitgeteilten Sachverhalts."

Neuerdings wurde ein viel weiter gehender „Unverbindlichkeitshinweis" in die Auskünfte mancher Finanzämter aufgenommen, der wie folgt lautet:

„Die vorliegende Rechtsauskunft ist unverbindlich, sie erfolgt vorbehaltlich einer abweichenden Meinung der Oberbehörde, der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Europäischen Gerichtshofs."

Die Judikatur des VwGH zum Grundsatz von Treu und Glauben wurde vom AÖFV Nr. 70/1995 zusammengefasst. Von Seiten der Finanzämter wird die Hinzufügung des Unverbindlichkeitshinweises mit der Aufklärung der Steuerpflichtigen über die Rechtslage begründet. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anforderungen an eine bindende Rechtsauskunft mit keinem der beiden vorstehenden Unverbindlichkeitshinweise ausreichend dargestellt werden. Diese sind wie folgt:

- Die Auskunft wird von der sachlich und örtlich zus...

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