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SWK 1, 1. Jänner 2004, Seite 2

Energieabgabenvergütung: Aktuelle EuGH-Judikatur klärt grundlegende Rechtsfrage

Am hat der EuGH in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Belgischer Staat gegen Eugene van Calster und Felix Cleeren sowie Belgischer Staat gegen Openbaar Slachthuis NV, zur Frage der Energieabgabenvergütung an Dienstleistungsbetriebe entscheidende Aussagen getätigt.

Der EuGH hat nämlich festgestellt, dass die EU-Kommission nicht über die Wirksamkeit einer in der Vergangenheit vorgenommenen Beihilfenmaßnahme entscheiden kann. Sie ist dafür nicht zuständig. Mangels Zuständigkeit der Kommission für eine rückwirkende Genehmigung einer Beihilfe besteht das Durchführungsverbot weiter. Im Fall der österreichischen Energieabgabenrückvergütung hat die Kommission mit Beschluss vom die rückwirkende Notifikation der Energieabgabenvergütung für den Zeitraum bis genehmigt. Da diese rückwirkende Genehmigung nach der nunmehr vorliegenden Rechtsansicht des EuGH zum erwähnten belgischen Fall rechtswidrig und damit nichtig sein dürfte, steht der Energieabgaben-Vergütungsanspruch für den strittigen Zeitraum nach Ansicht des Fachsenats nunmehr eindeutig auch allen Dienstleistungsbetrieben zu. Eine Vorabentscheidungsanfrage an den EuGH durch den VwGH scheint damit entbehrlich.

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