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SWK 6, 15. Februar 2004, Seite 47

Artikel VI - Finanzstrafgesetz

Finanzstrafgesetz

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 16 lautet:

„§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe, bei allen anderen Finanzvergehen zehn Euro. Wurde der Täter schon einmal wegen eines Finanzvergehens bestraft und ist die Strafe noch nicht getilgt, so beträgt die von einem Wertbetrag abhängige Mindestgeldstrafe ein Fünftel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu."

EB: Bei der Regelung der Mindestgeldstrafe in § 16 FinStrG soll zwischen Finanzvergehen, deren Strafdrohungen wertbetragsabhängig sind, und den anderen mit festen Strafobergrenzen unterschieden werden. Während bei den letztgenannten die Mindeststrafe von 7,25 € auf 10 € angehoben wird, soll bei den wertbetragsabhängigen Strafen zwecks Erreichung einer einheitlichen und berechenbaren Strafenpraxis die Strafuntergrenze mit 10 % des Höchstmaßes der Strafdrohung vorgesehen werden.

Für den Fall einer weiteren Bestrafung innerhalb der Tilgungsfrist soll die Strafuntergrenze aus Präventivgründen auf 20 % des Höc...

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