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SWK 6, 15. Februar 2004, Seite 20

Artikel I - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird als Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Für ausländische Verluste gilt Folgendes:

1. Im Ausland nicht berücksichtigte ausländische Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen.

2. Im Sinn der Z 1 angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten."

EB: Es soll klargestellt werden, dass im Hinblick auf die Judikatur des Zl. 99/14/0217, zu DBA mit Befreiungsmethode bei ausländischen Betriebsstättenverlusten der Grundausrichtung der höchstgerichtlichen Judikatur gefolgt wird. Somit sind ausländische Betriebsstättenverluste im Verlustentstehungsjahr mit inländischen positiven Einkünften auszugleichen. Allerdings soll in jenem Folgejahr, in dem es zur Verwertung dieses Verlustes im Ausland kommt, eine Nachversteuerung in Österreich erfolgen. Damit wird eine Doppelverlustverwertung ausgeschlossen. Die Nachversteuerung soll in jenem Maße eintreten, in dem der sodann im Ausland...

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