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SWK 33, 20. November 2004, Seite 209

Artikel XVIII - Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 letzter Teilstrich tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und es wird folgende Wortfolge angefügt:


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„-
die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.“

2. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „alle amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens“ durch die Wortfolge „alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten“ ersetzt.

3. In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder elektronisch“ eingefügt.

4. In § 23 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.

(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwen...

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