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ÖBA 11, November 2016, Seite 852

VwGH zur Überwachung persönlicher Geschäfte durch relevante Personen

§ 24 Abs 1, § 52, §§ 43ff, § 95 Abs 2 Z 1, Z 2 WAG 2007; § 9 VStG; Art 21 Abs 2, Abs 3 RL 2004/39/EG; Art 45f RL 2006/73/EG

VwGH zu den Anforderungen an die Begründungspflicht der Verwaltungsstrafbehörde beim Vorwurf der nicht ausreichenden Überwachung persönlicher Geschäfte iSd § 24 WAG 2007 durch relevante Personen.

Wenn durch die Kunden erfolgende Angaben über Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich nicht zu einer Differenzierung in der Einstufung der Kunden führen, kann das Vorliegen einer rechtmäßigen Angemessenheitskontrolle im Sinne des § 45 Abs 1 WAG 2007 nicht angenommen werden.

Weder dem WAG noch den einschlägigen RL der EU lässt sich entnehmen, dass die sogenannte „Durchführungspolitik“ im Sinne des § 52 WAG 2007 in einem einzigen, einheitlichen Dokument zusammenzufassen wäre. Es ergibt sich aus dem Gesetz insbesondere nicht, dass dem Kunden die „gesamte Durchführungspolitik“ im Sinne eines einzigen Dokuments auszufolgen wäre.

Mit Straferkenntnis der FMA vom wurde der Beschwerdeführer als Vorstand der Y AG, eines Kreditinstituts, gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener wegen Übertretungen des Bundesgesetzes übe...

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