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ÖBA 11, November 2016, Seite 851

Zur Verständigung nach § 12a Abs 6 IO

§§ 12a, 113a, 215 IO

Das Insolvenzgericht hat auf Antrag eines Gläubigers dem Drittschuldner zwar das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach § 12a Abs 1 und 3 IO mitzuteilen, es ist aber nicht zur Entscheidung über das Wiederaufleben von Sicherungsrechten befugt; darüber ist im streitigen Zivilprozess zu entscheiden.

Die deklarative Verständigung nach § 12a Abs 6 IO ist eine formfreie Mitteilung, die nicht in Beschlussform erfolgt und gegen die daher kein Rekurs statthaft ist.

Aus der Begründung:

Der Schuldner ist aufgrund eines seit Oktober 2008 rechtskräftigen Urteils verpflichtet, der Gläubigerin € 33.754,96 sA zu zahlen und € 10.767,40 Prozesskosten zu ersetzen. Außerdem haftet er für alle künftig entstehenden Schäden.

Am wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet; die Forderungen der Gläubigerin wurden anerkannt.

Mit Beschluss vom wurde das im Mai 2010 eingeleitete Abschöpfungsverfahren nach Erreichen einer Quote von 51,68% vorzeitig für beendet erklärt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.

Die Gläubigerin beantragte – unter Hinweis auf § 215 IO iVm § 12a IO – die Verständigung des Magistrats der Stadt Wien als Drittschuldner vom Wiederaufle...

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