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SWK 30, 15. Oktober 2003, Seite 749

VwGH-Feststellung zum Getränkesteuerurteil des EuGH

(VwGH) - Das „Getränkesteuerurteil" des EuGH gibt dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes - unvorgreiflich der Rechtsprechung - zu folgenden Feststellungen Anlass:

Beim Verwaltungsgerichtshof sind ca. 300 bisher unterbrochene Verfahren anhängig, die nunmehr vom zuständigen Senat auf der Grundlage des Urteils des EuGH zu entscheiden sind. Aus heutiger Sicht kann nicht gesagt werden, ob in diesen Erkenntnissen, die Bescheide betreffen, die noch vor dem Urteil des EuGH erlassen wurden, wegweisende Feststellungen des VwGH zur Überwälzungsfrage getroffen werden können. Jedenfalls wird der VwGH im Sinn des EuGH-Urteils zu prüfen haben, ob die landesgesetzlichen Bereicherungsverbote mit dem gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenzprinzip im Einklang stehen. Die für die weitere Entwicklung der Judikatur relevanten Fragestellungen werden spätestens mit den nunmehr von den Abgabenbehörden zu erlassenden Bescheiden, soweit sie beim VwGH angefochten werden, an diesen herangetragen werden. Wie weit es dann dem VwGH möglich sein wird, unter Heranziehung von § 26 a VwGG „Musterverfahren" durchzuführen, kann erst von der Rechtsprechung beantwortet werden. Dabei wird auch eine Rolle spielen, wie weit ...

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