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Der EuGH zeigt die Grenzen für die Rückzahlungssperrregelungen der Länder auf
Die Entscheidung liegt nun letztlich beim VwGH
I. Die Rückzahlungssperrgesetze als Reaktionen auf das , Evangelischer Krankenhausverein Wien u. a.
1. Mit dem genannten Urteil hat der EuGH ein Ersuchen des VwGH um Vorabentscheidung wie folgt beantwortet:
„1. ...
2. Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren steht der Beibehaltung einer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen. Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie steht jedoch der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie derjenigen entgegen, um die es im Ausgangsverfahren geht.
3. Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt."
2. Wer also vor dem „Klage" erhoben oder sonst einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt...