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SWK 30, 15. Oktober 2003, Seite 743

Einfuhrumsatzsteuer neu und die Haftung des Spediteurs

Mangelhaftes Gesetz erfordert umständlichen Vollzug

Gerhard Kofler

Das Problem war nicht neu: Es war zunächst eine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, bevor sie als Vorsteuer abgezogen werden konnte.Seit dem EU-Beitritt konnte es daher von Vorteil sein, Waren in einem anderen Mitgliedstaat mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (vgl. Art. 6 Abs. 3 UStG) zu verzollen. Seit ist beides nicht mehr erforderlich.

Die Gebarung der Einfuhrumsatzsteuer ist mit jener der Umsatzsteuer in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen und die Finanzämter sind zur Einhebung und Einbringung der EUSt zuständig,

• wenn die EUSt-Schuld nach Art. 201 Zollkodex (ZK) entstanden ist und es sich um keine nachträgliche Berichtigung handelt,

• der Schuldner der EUSt Unternehmer (U) ist, im Inland zur USt erfasst ist und die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt werden und

• der Schuldner der EUSt in der Zollanmeldung erklärt, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht (§ 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 UStG).

Wenn der vorsteuerabzugsberechtigte U selbst die Zollanmeldung abgibt oder ein Spediteur (S) ihn direkt vertritt, ist die Anwendung der neuen Regelung problemlos. Unklar ist hingegen, ob der für das Spediteurhandeln typische Fall der indirekten Vertretung erfasst ist, wenn also S die Anmeldung im eigenen ...

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