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Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Berechnung der unbaren Entnahme gem. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG i. d. F. BBG 2003
Kann die unbare Entnahme durch positive Veränderungen erhöht werden?
Durch das BBG 2003 kam es auch im UmgrStG zu zahlreichen Änderungen. Eine der wesentlichsten Neuerungen betrifft die Ermittlung der Höhe der 75-%-Grenze für unbare Entnahmen. An der Zulässigkeit und der Wirkung der unbaren Entnahme hat sich allerdings nichts geändert.
Die in § 16 Abs. 5 UmgrStG neu geregelte Bestimmung der Z 2 lautet wie folgt:
„Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost in folgender Weise gebildet werden:
- Die Bildung ist mit 75 % des positiven Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nach Berücksichtigung sämtlicher Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 begrenzt,
- wobei der sich ergebende Betrag um sämtliche Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 zu kürzen ist.
Der Endbetrag gilt als mit Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen."
Zur Neuermittlung der 75-%-Grenze für die unbare Entnahme sehen die Erläuterungen ein Rechenbeispiel vor. In der Praxis bleiben allerdings Zweifelsfragen offen, denen sich dieser Beitrag - zumindest teilweise - nähern möchte.
I. Materialien zur Gesetzesnovelle
Das in den ErlRV genannte Beispiel soll herangezogen werden, um weitere Szenarien im Hinblick auf die Ermittlung der unbaren Entnahme darzustellen.
• Beispiel:
Verkehrswert...