Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 30, 15. Oktober 2003, Seite S 738

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Berechnung der unbaren Entnahme gem. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG i. d. F. BBG 2003

Kann die unbare Entnahme durch positive Veränderungen erhöht werden?

Klaus Hirschler und Petra Hübner-Schwarzinger

Durch das BBG 2003 kam es auch im UmgrStG zu zahlreichen Änderungen. Eine der wesentlichsten Neuerungen betrifft die Ermittlung der Höhe der 75-%-Grenze für unbare Entnahmen. An der Zulässigkeit und der Wirkung der unbaren Entnahme hat sich allerdings nichts geändert.

Die in § 16 Abs. 5 UmgrStG neu geregelte Bestimmung der Z 2 lautet wie folgt:

„Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost in folgender Weise gebildet werden:

- Die Bildung ist mit 75 % des positiven Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nach Berücksichtigung sämtlicher Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 begrenzt,

- wobei der sich ergebende Betrag um sämtliche Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 zu kürzen ist.

Der Endbetrag gilt als mit Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen."

Zur Neuermittlung der 75-%-Grenze für die unbare Entnahme sehen die Erläuterungen ein Rechenbeispiel vor. In der Praxis bleiben allerdings Zweifelsfragen offen, denen sich dieser Beitrag - zumindest teilweise - nähern möchte.

I. Materialien zur Gesetzesnovelle

Das in den ErlRV genannte Beispiel soll herangezogen werden, um weitere Szenarien im Hinblick auf die Ermittlung der unbaren Entnahme darzustellen.

Beispiel:

Verkehrswert...

Daten werden geladen...