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SWK 30, 15. Oktober 2003, Seite 735

Fiktive Annahme eines neuen Wirtschaftsgutes

Ein neues Wirtschaftsgut mit neuer Nutzungsdauer ist dann anzunehmen, wenn ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut durch Instandsetzung längere Zeit wieder verwendungsfähig gemacht wird. Aufwendungen für die Generalreparatur beweglicher Güter des Anlagevermögens sind daher als weitere Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer des generalreparierten Wirtschaftsgutes aufzuteilen. Die Tatsache, dass ein (noch benutztes) Wirtschaftsgut bereits seit Jahren abgeschrieben war, bedeutet für sich nicht, dass es nicht verwendungsfähig (bzw. generalreparaturbedürftig) war, sondern zeigt bloß, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu niedrig angesetzt war. (UFS Graz , RV/0138-G/03)

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