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Zu den Aufklärungspflichten des Anlageberaters
§§ 1293, 1295, 1298, 1299, 1304 ABGB; § 6 KSchG; § 502 ZPO
Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die einerseits in der Person des Kunden (etwa Risikobereitschaft, Renditeerwartung) und andererseits im Anlageprodukt liegen. Selbst bei einer Vielzahl von Geschädigten liegt eine erhebliche Rechtsfrage daher nur dann vor, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen besteht.
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht verpflichtete den beklagten Finanzdienstleister zum Ersatz des vom Kläger infolge des Ausfalls eines Investments erlittenen Schadens. Der Beklagte habe den Kläger grob fahrlässig unvollständig und unrichtig über das von ihm vermittelte Darlehen (Investment- und Finanzierungsvertrag) aufgeklärt, indem er weder den Nachweis über die verbindliche Zusage der EU-Förderung für das Projekt R noch die Bonität der Darlehensnehmerin prüfte und gegenüber dem Kläger seine fehlenden Kenntnisse auch nicht offenlegte.
Der Beklagte releviert in seiner außerordentlichen Revision die Frage, inwieweit sich der an den Anlageberater gerichtete Sorgfaltsmaßstab verändert, wenn ihm bei der Vermittlung eines Privatdarlehens ein bereits in de...