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SWK 30, 15. Oktober 2003, Seite 15

Liebhaberei bei Eigentumswohnung (§ 2 EStG)

Liebhaberei bei Eigentumswohnung (§ 2 EStG)

Auch für Zeiträume, in denen die LVO 1990 zur Anwendung kommt, ist eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn die Vermietung objektiv nicht geeignet ist, innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren einen Gesamtüberschuss zu erbringen. Dabei beginnt der Zeitraum, sofern eine Liegenschaft in Vermietungsabsicht angeschafft wird, mit der Anschaffung derselben. Damit sind auch Zeiträume, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, in den Zeitraum, innerhalb dessen der wirtschaftliche Erfolg erzielbar sein muss, einzubeziehen. Dabei sind Sondertilgungen, wenn diese nicht von vornherein (auch der Höhe nach) im Tilgungsplan enthalten sind, bei der Prognoserechnung gedanklich auszuklammern ().

Anmerkung: Der VwGH hatte über den Zeitraum 1988 bis 1992 zu entscheiden - und damit noch nicht nach der LVO 1997, die auch bei einer Eigentumswohnung eine Anlaufphase für die Sanierung etc. bis zu drei Jahren zulassen würde.

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