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SWK 26, 10. September 2003, Seite 73

Mängelbehebungsauftrag

Der Mängelbehebungsauftrag hat für die Behebung eine angemessene Mängelbehebungsfrist zu setzen. Angemessenheit ist gegeben, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen angemessen Rechnung trägt und so ausreichend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, dem Auftrag unter den gegebenen Möglichkeiten und den der Partei zumutbaren Anstrengungen nachkommen zu können. In diesem Zusammenhang ist eine Frist von ca. 2 Wochen zu kurz bemessen, um Originalunterlagen aus den USA beizuschaffen. - (§ 85 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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