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ÖBA 11, November 2016, Seite 848

Zur Haftung des Abschlussprüfers

§§ 1293, 1295, 1299, 1304, 1311 ABGB; § 275 UGB

Die Bestimmung der §§ 273 ff UGB sind Schutzgesetze, die die geprüfte Gesellschaft auch vor Vermögensschäden bewahren sollen, die durch vorsätzlich unrichtige Rechnungslegung ihrer Organe entstehen.

Wäre eine sorgfältige Prüfung nach den Feststellungen geeignet gewesen, Maßnahmen auszulösen, die eine weitere Schädigung der Gesellschaft allenfalls verhindert hätten, wie etwa einen Insolvenzantrag, ist es Sache des Prüfers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Prüfers eingetreten wäre.

Ein haftpflichtiger Abschlussprüfer kann sich zu seiner Entlastung gegenüber der Gesellschaft nicht auf vom Vorstand oder Geschäftsführer verschuldete Fehler berufen. Das gilt auch dann, wenn die handelnden Organe der geprüften Gesellschaft gleichzeitig deren einzige Gesellschafter sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Alleingesellschafter der Schuldnerin war auch deren einziger Geschäftsführer. Als solcher beauftragte er die Beklagte erstmals im November 2007 mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2006. Die Beklagte führte diese Prüfung in den Monaten Jänner bis Mai 2008 durch u...

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