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ÖBA 11, November 2016, Seite 847

Zur Berücksichtigung verspäteter Zahlungen des Schuldners bei der Billigkeitsentscheidung

§ 213 IO

Im Falle der Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens sind bei der Prüfung, ob die Mindestquote erreicht ist, auch Zahlungen des Schuldners zu berücksichtigen, die er nach Fristende leistet, so sie nur vor der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung einlangen.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

Nach Ablauf der Abtretungserklärung legte die Treuhänderin am Rechnung und gab bekannt, dass die Gläubiger 4,1% ihrer angemeldeten Forderungen erhalten haben und auf die Quote von 10% noch € 19.011,06 aushaften.

Mit Beschluss vom beendete das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren und sprach aus, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erteilt werde. Dem Rekurs des Schuldners dagegen gab das Rekursgericht tw Folge, wies seine Anträge, das Abschöpfungsverfahren unter Erteilung der Restschuldbefreiung sofort für beendet zu erklären, in eventu, die E über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von Ergänzungszahlungen auszusetzen, ab und verlängerte das Abschöp...

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