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Zu den Rechtsfolgen des Wucherverbots
§§ 877, 879 ABGB; § 7 WucherG
Wucherische Verträge sind grundsätzlich als ganzes nichtig. Eine Ausnahme gilt nur für Darlehens- und Kreditverträge sowie bei Überschreiten gesetzlich festgelegter Höchstpreise.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Gem § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist ein Vertrag – wegen Wuchers – nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einen Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht. Für die Annahme eines Wuchergeschäfts (samt Nichtigkeitssanktion) sind drei kumulative und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (7 Ob 80/07a mwN; vgl RS0016912) zu beurteilende Voraussetzungen erforderlich: Auffallendes Missverhältnis zwischen Wert und Leistung/Gegenleistung; der durch das Geschäft Begünstigte muss dieses Missverhältnis gekannt haben; es müssen bei dem durch das Geschäft Benachteiligten gewisse Verhältnisse und Eigenschaften vorhanden gewesen sein, die ihn hinderten, seine Interessen gehörig zu wahren. Wenn nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, unterliegt ein...