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Geschlossener Fonds: Klageabweisung wegen korrekter Beratung
§§ 1293, 1295 ABGB; § 13 WAG 1996
Die allgemeine Aufklärung über das Totalverlustrisiko erübrigt eine gesonderte Aufklärung über die Rückforderbarkeit einer „aus der Substanz“ einer KG geleisteten „Gewinnausschüttung“. Anderes gilt nur, wenn sich der Anleger seiner unternehmerischen Beteiligung nicht bewusst war, sondern bereits über die Qualität der Ausschüttung als solche getäuscht wurde und daher eine „Verzinsung“ des eingesetzten Kapitals ieS erwartete.
Der Anlageberater kann seine Aufklärungspflichten auch durch die Übergabe von schriftlichen Unterlagen erfüllen. Ob der Anleger diese Informationen zur Kenntnis nimmt, ist dabei gleichgültig.
Aus der Begründung:
Im Herbst 2004 wollten beide Kl veranlagen. Ihr Ziel war eine Rendite, die über der von Sparbucheinlagen liegt. Bei einem ersten Treffen händigte der Vermögensberater den Kl Unterlagen aus. Bei einem zweiten Treffen wurden die angebotenen Produkte genauer besprochen, wobei auch eine gewöhnliche Risikoaufklärung bis hin zur Möglichkeit eines Totalausfalls des eingesetzten Kapitals stattfand. Dabei füllte der Vermögensberater mit den Kl auch ein „Anlegerprofil für die Zeichnung von mitunternehmerschaftliche...