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SWK 26, 10. September 2003, Seite 137

Die Bildung von Rückstellungen gemäß § 5 Altfahrzeugverordnung

Regelungen im Budgetbegleitgesetz 2003

Karl Barborka und Richard Sterl

Die Altfahrzeugverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, setzt die EU-Richtlinie 2000/53/EG um. Darin ist eine unentgeltliche Rücknahmeverpflichtung der Hersteller oder Importeure für jene Altfahrzeuge, welche sie in Verkehr gesetzt haben, verbunden mit einer anschließenden Entsorgung enthalten. Ab in Verkehr gebrachte KFZ fallen bereits unter diese Bestimmung. Für Fahrzeuge, die vor in Verkehr gebracht wurden, besteht diese Verpflichtung ebenfalls, aber erst ab . Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurden dazu handels- und steuerrechtliche Begleitmaßnahmen in Österreich umgesetzt. Dieser Beitrag untersucht, wie die neuen Bestimmungen anzuwenden sind.

1. Die EU-Altfahrzeugrichtlinie

Am wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die „EU-Altfahrzeugrichtlinie" veröffentlicht. In deren Artikel 5 („Rücknahme") wird in Absatz 4 festgelegt, dass die Ablieferung der Altfahrzeuge an eine zugelassene Verwertungsanlage für den Letzthalter/-eigentümer ohne Kosten möglich sein muss. Infolgedessen muss der Hersteller alle (oder einen wesentlichen Teil der) Entsorgungskosten für Altfahrzeuge tragen und/oder diese im Rahmen von Rücknahmesysteme...

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