Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 26, 10. September 2003, Seite 642

"Kleine Vermietung" und "große Vermietung" - (k)ein echter Unterschied?

Warum der kleine Unterschied zu Recht einen großen Unterschied macht

Michael Rauscher

Die Zulässigkeit einer Unterscheidung zwischen „kleiner Vermietung" und „großer Vermietung" durch die Liebhabereiverordnung wurde von Teilen der Literatur in den vergangenen Jahren heftig bestritten. Geprägt war diese Diskussion hauptsächlich von der Frage, ob die unterschiedliche Dauer eines absehbaren Zeitraumes bei den beiden Vermietungsarten zu rechtfertigen sei. Im folgenden Beitrag soll dargestellt werden, worin der eigentliche Unterschied zwischen den beiden Vermietungsarten bei der Liebhabereibeurteilung nach der Liebhabereiverordnung liegt - und dass eine Unterscheidung nicht nur zulässig, sondern sogar sinnvoll ist.

I. Unterscheidung zwischen den Vermietungsarten

Unter „kleiner Vermietung" ist allgemein die Vermietung von Objekten, die sich typischerweise für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen, zu verstehen. Im Speziellen nennt die Liebhabereiverordnung die „Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten". Zur „großen Vermietung" zählt die Vermietung von Objekten, die sich nicht typischerweise für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen. Die Liebhabereiverordnung bezeichnet dies als „Betätigung im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden".

II. Unterschiede in...

Daten werden geladen...