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ÖBA 11, November 2016, Seite 842

Zur Zurechnung des Wissens eines untreuen Mitarbeiters

§§ 1313a, 1431 ABGB; § 226 ZPO

Juristischen Personen ist nicht ausschließlich der Wissensstand ihrer organschaftlichen Vertreter zuzurechnen. Die Zurechnung des Wissens anderer Personen, wie etwa jenes von Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Rechtsvertretern setzt aber voraus, dass sich das fragliche Wissen auf das dieser Person übertragene Aufgabengebiet erstreckt und die Person mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst war. Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grds nicht zurechenbar. Die Wissenszurechnung wird zudem in Fällen der Interessenskollision in der Person des vermittelnden Vertreters unterbrochen.

Bei Geldleistungen wird generell die nützliche Verwendung durch den Empfänger unterstellt und daher eine Berufung auf den nachträglichen Wegfall der Bereicherung nicht gestattet.

Aus der Begründung:

Die Kl bietet in ihrem Finanzdienstleistungsportfolio ua Derivatgeschäfte an. Der Bekl war über den Zeitraum von mehreren Jahren Kunde der Kl. Dabei wurde er von dem als „Consultant Professional“ bei der Kl angestellten J G (in Hinkunft Kundenbetreuer) betreut.

Bis 2009 hatten die vom Bekl get...

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