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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 180

Verlustabzug (Kennzahlen 469 und 462)


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Verlustabzug (Kennzahlen 469 und 462)
Die Angaben bei Kennzahl 469 dienen zur Berücksichtigung der Verlustvorträge aus den Jahren 1989 und 1990, die bis 1995 nicht geltend gemacht werden konnten und die gemäß § 117 Abs. 7 EStG mit je 1/5 in den Jahren 1998 bis 2002 abzuziehen sind. Bitte tragen Sie bei der Kennzahl 469 den gesamten offenen Betrag an Verlusten aus 1989 und 1990 ein, denn die Fünftelung erfolgt automatisch.
S. 181Die Angaben bei der Kennzahl 462 dienen der automatischen Vormerkung der noch offenen Verlustvorträge aus den Jahren ab 1991. Zur Berücksichtigung der Verluste siehe auch den in SWK-Heft 19/1998, Seite S 419 f.
Ab 2001 wurde im § 2 Abs. 2 b eine Verlustverrechnungsgrenze von 75% eingeführt. Damit sind einmal bei den einzelnen Einkünften ausgleichsfähige Verluste nur mit 75% der positiven Einkünfte abzuziehen. Weiters wurde beim Verlustvortrag auch die Grenze von 75% eingeführt, sodass der Verlustvortrag nur bis zu 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden kann. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Grenze von 75% abzuziehen. Zur Vortragsgrenze i. Z. m. Verluste...

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