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Prüfung und prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzberichten – ein aktualisierter empirischer Befund
Gemäß § 87 Abs 3 BörseG sind Emittenten von Aktien oder Schuldtiteln verpflichtet Auskunft darüber zu geben, ob ihre Halbjahresfinanzberichte einer Prüfung oder prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen worden sind. Ist ein Halbjahresfinanzbericht geprüft worden, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang im Halbjahresfinanzbericht wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über eine prüferische Durchsicht. Entsprechende Verpflichtungen existieren seit dem Jahr 2007. In ÖBA 2010, 739 ff wurde vorgestellt, wie viele Halbjahresfinanzberichte in Österreich bis inkl geprüft oder prüferisch durchgesehen wurden. Seither sind sechs Jahre vergangen und es liegen nunmehr insgesamt mehr als eintausend Halbjahresfinanzberichte in Österreich vor. Eine Auswertung dieser Halbjahresfinanzberichte ergibt, dass Halbjahresfinanzberichte in Österreich nicht geprüft und nur zu weniger als 20 Prozent prüferisch durchgesehen werden. Im Vergleich zu den Halbjahresfinanzberichten, die bis inkl veröffentlicht worden sind, ist bei den seither veröffentlichten Halbjahresfinanzberichten eine gleichbleibende Tendenz festzustellen, was die Anzahl an prüferischen Durchsichten anbel...