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ASoK 9, September 2022, Seite 337

Zurechnung im Gleichbehandlungsrecht

Ist die Rechtsprechung des OGH mit den Gleichbehandlungsrichtlinien und der EuGH‑Rechtsprechung zu vereinbaren?

Marianne Hrdlicka

Die Diskriminierungsverbote in der Arbeitswelt sollen die Arbeitnehmer (und gemäß § 1 Abs 3 Z 2 GlBG auch arbeitnehmerähnliche Personen) davor bewahren, aufgrund eines geschützten Merkmals benachteiligt zu werden. Doch an wen genau richten sich die Verbote des GlBG? Mit einigen wenigen Ausnahmen ist nach herrschender Auffassung nur ein Anspruch gegen den Arbeitgeber vorgesehen. Ist die Person des Arbeitgebers einmal abgesteckt, stellt sich die Frage, welche handelnden Personen und welches Verhalten diesem zugerechnet werden. Bei organschaftlichen Vertretern (wie Geschäftsführern) wird dies leichter gelingen als bei vom Arbeitgeber oder von Vertretungsorganen einer juristischen Person verschiedenen Personen. Die Voraussetzungen für eine Zurechnung werden in der Folge untersucht.

1. Problemaufriss

Der Gesetzgeber hat zwar – ausgenommen die unterlassene Abhilfe bei Belästigung – eine verschuldensunabhängige Haftung etabliert, doch greift diese regelmäßig nur beim Arbeitgeber. Da Arbeitgeber im Großteil der Fälle in Form einer juristischen Person auftreten, ist eher selten mit einer Diskriminierung im engeren Sinn oder einer Belästigung durch die Person des Arbeitgebers selbst zu rechnen, was die Frage nach d...

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