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Vorsteuerabzug (Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff. UStR 2000)
Vorsteuerabzug (Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff.
UStR 2000)
Ein Vorsteuerabzug kann nur dann geltend gemacht werden, wenn
die Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind.
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag
150 € nicht übersteigt,
genügt
• der Name und Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers,
• die Menge und handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der Leistung,
•
der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Leistungszeitraum,
• das Entgelt und der Steuerbetrag für die
Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
• der
Steuersatz.
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag über 150 € liegt,
ist das Entgelt und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag gesondert auszuweisen.
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Erst ab haben
die Rechnungen zwingend auch das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer und
die UID-Nummer zu enthalten. Fehlen diese Angaben, dann steht ab
kein Vorsteuerabzug zu. Mit Erlass vom , GZ 09 1101/3-IV/9/02, wurden die Umsatz... |