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USt: Abhaltung von Kursen
• Das Erbringen von lediglich im Zusammenhang oder im Vorfeld der Wissensvermittlung stehenden vorwiegend organisatorischen Leistungen für das WIFI einerseits und die Abhaltung von Einzelkursen mit einem abgegrenzten Lehrstoff, einem spezifischen Kursziel und einer kurzen Kursdauer sowie die Erstellung von Lehrunterlagen, alles auf Grund einzelner getrennter Werkverträge, ist mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule insgesamt nicht zu vergleichen. - (§ 6 Abs. 11 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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