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ÖBA 3, März 2018, Seite 218

Vergleich über zwingende Ansprüche nach dem KSchG?

§§ 1356, 1380 ABGB; §§ 2, 25c, 25d KSchG

Ein Verbraucher kann sich über an sich unverzichtbare Ansprüche wirksam vergleichen, wenn dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden. Der Neuerungsvertrag ist einer Überprüfung nach verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen zugänglich.

Maßgeblich ist lediglich, ob im maßgebenden Zeitpunkt (bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) die Voraussetzungen für die Haftung der Ausfallsbürgen gegeben sind, nicht ob sie im Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme gegeben waren.

Aus der Begründung:

2007 nahmen die Hauptschuldner bei der Kl einen Kredit auf, der auf ihrer Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt wurde. Mit diesem Kredit sollten Gebäude fertiggestellt werden. 2010 wurde der Kredit um € 50.000 aufgestockt; die Bekl übernahmen für den gesamten Kredit die Bürgschaft. Gleichzeitig kamen die Hauptschuldner und die Bekl überein, dass die Bekl die Hälfte der Liegenschaft übergeben erhalten und in eines der beiden Gebäude einziehen sollen. In etwa die Hälfte der gesamten Kreditraten sollten die Bekl aus Eigenem tragen.

2012 kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Aus diesem Grund gaben die Bekl ihre Liegenschafts...

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