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SWK 2, 10. Jänner 2003, Seite S 74

UFS: Vorläufige Geschäftsverteilung und vorläufige Geschäftsordnung

(UFS) - Die vorläufige Geschäftsverteilung sowie die vorläufige Geschäftsordnung des unabhängigen Finanzsenates ist in den an der Amtstafel der Außenstellen Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien des unabhängigen Finanzsenats angeschlagenen Ausfertigungen verzeichnet. Jeweils eine Ausfertigung der vorläufigen Geschäftsverteilung sowie der vorläufigen Geschäftsordnung steht beim Portier der jeweiligen Außenstelle über Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die vorläufige Geschäftsverteilung sowie die vorläufige Geschäftsordnung sind auch im Internet unter www.bmf.gv.at/service/kontakte/ufs/_start.htm abrufbar.

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht den Parteien das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der in § 76 Abs. 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. Desgleichen steht den Parteien das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an dieses Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78 BAO) gefährden könnte. Im Antrag sind die Gründe der Ablehnung glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, wird auch dieser abg...

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