Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 2, 10. Jänner 2003, Seite 64

Zweifelsfragen zu Betriebsübertragungen unter Anwendung der Vorschriften des NEUFÖG

Konkretisierung der Anwendungsvoraussetzungen bzw. Begünstigungen notwendig?

Sabine Urnik

Der Gesetzgeber hat mit dem Konjunkturbelebungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2002) u. a. das NEUFÖG novelliert und etliche für Betriebsneugründungen bereits ab geltenden Begünstigungen auch auf Fälle der entgeltlichen und unentgeltlichen Betriebsübertragungen ausgedehnt. In der zu diesem Zweck neu eingeführten Regelung des § 5 a NEUFÖG werden in dessen Absatz 1 die Anwendungsvoraussetzungen umrissen und wird in dessen Absatz 2 auf die Begünstigungen verwiesen. Wohl auch aufgrund der knappen Fassung des Regelungsinhaltes bleiben etliche Fragen offen. Diese werden auch durch die jüngst erlassene VO BGBl. II Nr. 483/2002 nicht geklärt.

1. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 5 a Abs. 1 NEUFÖG

Nach den Vorschriften des Abs. 1 leg. cit. liegt eine Betriebsübertragung vor, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

Zumal sich das bestehende Gesetz zunächst in § 2 Z 2 NEUFÖG ebenso auf die „die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber)", die „sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt hat", bezieht, und zumal § 2 Z 4 NEUFÖG den Begriff der Neugründung negativ abgrenzt, indem nicht bloß ein „Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unent...

Daten werden geladen...