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Terminsverlust: Fälligkeit durch Mahnung im Prozess
Die Mahnung nach § 14 Abs 3 VKrG kann während des Verfahrens nachgeholt werden.
Aus der Begründung:
Eine Mahnung nach (nunmehr) § 14 Abs 3 VKrG (vormals § 13 KSchG) kann auch noch während des Verfahrens über die Klage nachgeholt werden. Tritt daraufhin die Fälligkeit des aufgrund Terminsverlusts geltend gemachten Klageanspruchs noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz ein, steht allein der Umstand, dass eine qualifizierte Mahnung des Bekl noch vor Klageeinbringung unterblieben war, dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen (1 Ob 151/97f KRES 1e/21; 4 Ob 170/14z ZVR 2016/36 [Huber]; RS0107854; Apathy in Schwimann/Kodek4 § 13 KSchG Rz 2).
Das BerG ging aufgrund der Aktenlage von einer solchen während des Prozesses erfolgten – und rechtzeitigen – Mahnung aus und ließ unter Hinweis darauf die Tatsachenrüge des Bekl gegen die erstgerichtliche Feststellung, dass die vorprozessuale Mahnung dem Bekl zuging, unerledigt. Der Bekl zieht in der ao Revision die Richtigkeit der Rechtsansicht, dass hier von einer (allenfalls) nachgeholten qualifizierten Mahnung auszugehen sei, nicht in Zweifel. Damit kommt aber der Frage, ob er bereits vorprozessual qualifiziert gemahnt wurde, keine Entscheidungsrelevanz zu.