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Luxustangente bei Gebrauchtwagen
Verhältnisrechnung der EStR überzeugt nicht
Die EStR 2000 ermitteln die Luxustangente bei Gebrauchtwagen, indem sie Neupreis und Angemessenheitsgrenze von 34.000 € ins Verhältnis zueinander setzen und die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens entsprechend kürzen. Diese Vorgehensweise überzeugt aber nicht.
1. Angemessenheitsgrenze und EStR
Autos der gehobenen Mittel- und Luxusklasse haben es steuerlich schwer, weil § 20 Abs. 1 EStG eine Angemessenheitsgrenze zieht. Aufwendungen für einen neuen PKW (oder Kombi) sind nach den EStR 2000 nur insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten 34.000 € nicht übersteigen. Die höheren (unangemessenen) Aufwendungen sind steuerlich nicht wirksam und werden der außerbetrieblichen Sphäre zugeordnet. Die Angemessenheitsgrenze lässt sich auch nicht dadurch umgehen, dass man einen steuerlich unangemessen teuren Neuwagen als Gebrauchtwagen kauft: Nach den EStR 2000 hat bei gebrauchten Fahrzeugen „die Kürzung der Aufwendungen (Anschaffungskosten) auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung dieses Fahrzeuges zu erfolgen. Die Kürzung ist daher vorzunehmen, wenn der Neupreis dieses Fahrzeugs über 34.000 € (467.000 S) liegt." Zur Erläuterung führen die EStR sodann folgendes Beispiel an: „Ein drei Jahre alter PKW wird gebraucht um 21.00...