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ÖBA 3, März 2018, Seite 215

Vorabentscheidungsersuchen zu Art 9 Abs 2 SEPA-VO

Art 9 SEPA-VO (EU) 260/1012

Ist Art 9 Abs 2 SEPA-VO dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in jenem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn-)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zB mit Kreditkarte zugelassen wird?

Aus der Begründung:

I. Sachverhalt und Verfahrensgegenstand

Die bekl D AG ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland, das ua auch österr Kunden die Buchung von internationalen Bahnfahrten per Internet und mobile phone anbietet. Zu diesem Zweck schließt sie mit Verbrauchern Verträge auf Grundlage ihrer Beförderungsbedingungen ab und verwendet dabei folgende Klauseln:

9.1Buchungen können mit Kreditkarte, per PayPal, SEPA-Lastschriftverfahren oder als SOFORT Überweisung bezahlt werden.

9.2 Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug von Zahlungen ist ein Wohnsitz in Deutschland.

II. Unionsrechtliche Grundlagen

Art 9 SEPA-VO lautet:

(1) Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem MS diese...

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