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Gebäude: Nutzungsdauer
• Erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 gilt die Regel, dass ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich keine höhere Absetzung für Abnutzung als 1,5 % der Bemessungsgrundlage anerkannt werden darf. Der Gesetzgeber vermutet bei Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen, eine Nutzungsdauer von 66,6 Jahren und nicht weniger; die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft daher denjenigen, der eine solche behauptet. - (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988), (Abweisung)
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