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Gesellschafter-Geschäftsführer: DB
• I. Z. m. der Frage der DB-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers lässt sich allein aus der erklärten Absicht des Geschäftsführers, gegebenenfalls Verzicht zu üben, ein relevantes Unternehmerrisiko nicht ableiten, weil dem Geschäftsführer ein Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflichtung im Fall verschlechterter Unternehmensdaten ohne weiteres möglich ist. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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