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Finanzstrafverfahren: Befangenheit
• Gemäß § 72 Abs. 1 lit. e FinStrG haben sich die Organe der Finanzstrafbehörden der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der Vorsitz des Berufungssenatsvorsitzenden im schöffengerichtlichen Verfahren ist zwar nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes kein Ausschließungsgrund für den Vorsitz des bei der Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde II. Instanz eingerichteten Berufungssenates, ein solcher Umstand kommt aber einem Ausschließungsgrund der Richter von Verhandlungen nach § 20 Z 5 JN und § 69 Z 2 StPO sehr nahe. - (§ 72 Abs. 1 lit. e FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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