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Die Umgründungssteuerrichtlinien 2002
Einbringung gem. Artikel III und Spaltung gem. Art. VI
1. Einbringung gem. Art. III
Wesentliche Aussagen zu einzelnen Anwendungsvoraussetzungen:
• Schriftlicher Einbringungsvertrag (Rz. 662), zum Inhalt des Einbringungsvertrages vgl. Rz. 663
• Positiver Verkehrswert (Rz. 672 ff.) auf Basis Stand-alone-Betrachtung; kein Nachweis durch Gutachten erforderlich bei Status zum Einbringungsvertragsabschlusstag mit positivem Einbringungskapital und keinem Zweifel an positivem zukünftigen Ertragswert; Eintragung im Firmenbuch aufgrund materiell-rechtlicher Prüfpflicht des Firmenbuchs Indiz für positiven Verkehrswert; Ermittlung nach Grundsätzen Unternehmensbewertung (z. B. KFS BW 1)
• Steuerliche Schlussbilanz Betrieb bzw. Mitunternehmerschaft zum Einbringungsstichtag (Rz. 815 ff.)
• Einbringungsbilanz keine Anwendungsvoraussetzung, aber Bestandteil des Einbringungsvertrages (Rz. 838).
Anmeldung Firmenbuch: innerhalb von 9 Monaten ab Einbringungsstichtag (materiell- rechtliche Frist); Meldung Finanzamt: Poststempel innerhalb von 9 Monaten ab Einbringungsstichtag (§ 108 BAO) - (Rz. 774 f.)
Verletzung Rückwirkungsfrist:
• Tatsächlicher Vermögensübergang vor Ablauf der Rückwirkungsfrist: Einbringungsstichtag ist Tag des tatsächlichen Vermögensübergangs, im Zweifel...